Gericht: Schüler müssen trotz Corona die Schule besuchen

Gericht: Schüler müssen trotz Corona die Schule besuchen

Osnabrück (epd). Trotz eines erhöhten Infektionsrisikos während der Corona-Pandemie müssen Schülerinnen und Schüler weiter die Schule besuchen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück hervor, den das Gericht am Mittwoch veröffentlichte. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der allgemeinen Schulpflicht. Zwei Schülerinnen hatten gegen ihre Schule geklagt. (AZ: 3 B 63/20)

Die Schwestern aus der neunten und zehnten Klasse einer Oberschule im Emsland gingen nach Angaben des Gerichtes aufgrund der Corona-Pandemie seit Ende August nicht mehr zur Schule. Sie bekamen stattdessen Unterricht zu Hause nach Art des "Homeschooling". An ihrer Schule gab es allerdings unter Auflagen auch unter Corona-Bedingungen Präsenzunterricht.

Nachdem die Schule die Schwestern aufgefordert hatte, wieder in die Schule zu gehen, zogen die beiden Schülerinnen vor Gericht. Ihren Eilantrag begründeten sie damit, ihre Mutter, die einer Risikogruppe angehöre, vor einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus zu schützen.

Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Nach der grundsätzlich geltenden Schulpflicht müssten Schüler am Präsenzunterricht teilnehmen, hieß es. Das niedersächsische Schulgesetz lasse Ausnahmen nur dann zu, wenn die Klägerinnen oder Kläger selbst für längere Zeit krank seien. Alles Weitere liege im Ermessen der Schule, die in diesem Fall fehlerfrei agiert habe. Die Schülerinnen können das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg anfechten.

Wenn Schüler mit besonders schutzbedürftigen Angehörigen zusammenwohnten, dürften sie laut einer Handlungsanweisung des niedersächsischen Kultusministeriums nur unter zwei Bedingungen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden, entschied das Gericht: wenn sie glaubhaft machten, dass die Angehörigen zu einer Risikogruppe gehörten, und wenn es an ihrer Schule einen neuen Corona-Fall gebe. Dies habe in diesem Fall nicht zugetroffen oder sei unzureichend belegt worden.