Irmgard Schwaetzer, Präses der Synode der EKD, hat am Montag ein Kirchengesetz zur Regelung der Mitgliedschaft junger Menschen in der Synode der EKD eingebracht, das am Mittwoch den Synodalen zur Abstimmung vorgelegt wird.
Das Kirchengesetz soll in den einschlägigen Normen der Rechtsordnung der EKD Regelungen schaffen, wie junge Menschen regulär als Synodale Zugang zur EKD-Synode erhalten können. Im Zuge der Einbeziehung eines bestimmten Kontingentes von jungen Menschen in den Kreis der Synodalen ist die bisherige Berücksichtigung dieses Personenkreises durch Jugenddelegierte, wie es bisher in § 28 der Geschäftsordnung der Synode geregelt war, unnötig geworden. Deshalb soll der Status der Jugenddelegierten abgeschafft werden. Die Geschäftsordnung der EKD sei entsprechend zu ändern.
Im Rahmen des Schwerpunktthemas "Der Glaube junger Menschen" bei der 5. Tagung der 12. Synode der EKD im November 2018 in Würzburg waren einige Beschlüsse, auch in Anknüpfung an Überlegungen der VELKD-Generalsynode, auf den Weg gebracht worden, die der Stärkung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten junger Menschen im Alter von unter 30 Jahren in kirchlichen Gremien dienen sollen.
Folgende Überlegungen liegen dem Kirchengesetz zugrunde: Für alle Gliedkirchen, die über mehr als 2 Sitze in der EKD-Synode verfügen (das sind heute 12 Gliedkirchen, die 4 bis 10 Sitze haben), wird festgelegt, dass einer der ihnen jeweils zustehenden Synodalplätze mit einer Person zu besetzen ist, die bei der Wahl ein Alter von 18 bis 26 Jahren hat. Das gilt zugleich für die entsprechenden 1. und 2 Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Die Wahl erfolge wie bei allen anderen EKD-Synodalen nach landeskirchlichem Recht. Die landeskirchlichen Wahlmodi in die EKD-Synode sind sehr unterschiedlich, überwiegend nicht speziell geregelt. Zumeist werden die EKD-Synodalen aus der Mitte der Landessynoden bestimmt, auch wenn dies in lediglich drei Gliedkirchen ausdrücklich festgelegt ist.
Das Kirchengesetz soll die Landeskirchen an die Altersvorgabe binden. Die Details der Wahl seien auf landeskirchlicher Ebene zu regeln. Dabei ist nach überwiegend geltendem landeskirchlichen Recht möglich, dass es sich auch um Personen handeln kann, die zwar der Landeskirche, nicht aber unbedingt der Landessynode angehören. Für die Gliedkirchen, die nur zwei EKD-Synodensitze haben, werde die Altersvorgabe nicht gemacht. Das hindere es natürlich nicht, dass sich diese Gliedkirchen dennoch daran halten.
Zusätzlich werde die Anzahl der vom Rat der EKD zu berufenden Synodalen von 20 auf 28 erhöht, wobei für die weiteren 8 Synodalen die Altersvorgabe gilt und für diesen Kreis Jugend- und Studierendenverbänden ein Vorschlagsrecht eingeräumt wird. Um welche Verbände es sich dabei handelt, die vom Rat zur Abgabe von Vorschlägen aufgefordert werden, bleibt hier ausdrücklich offen.
"Wir ändern mit diesem Kirchengesetz die Grundordnung der EKD", sagt Frau Schwaetzer im Plenum vor der Synode der EKD und fügt hinzu: "wenn wir es denn beschließen." Darum brauche es eine Zweidrittelmehrheit. Sie empfiehlt, dem Gesetzentwurf am Mittwoch zuzustimmen. Von einzelnen Synodalen gab es in der Aussprache den Wunsch nach einer Geschlechtergerichtigkeit, und die Befürchtung, dass damit die jungen Menschen möglicherweise in der Synode überrepräsentiert würden. Fehlen würden die Leistungsträger zwischen 30 und 50 Jahren. Heraus klang: "bevor man viel will, braucht man mehr", also: "machen", plädierte eine Synodale.
Die Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (VELKD) beschloss knapp eine stärkere Mitwirkung junger Menschen in ihren Gremien. Künftig sollen mindestens acht von 50 Synodalen zu Beginn der Amtszeit unter 27 Jahren alt sein. Auch die Synode der EKD muss über eine Verfassungsänderung ihrer Grundordnung für mehr Beteiligung junger Menschen abstimmen.