So funktioniert die Auswahl der 1.000 Verwandten

So funktioniert die Auswahl der 1.000 Verwandten
Fragen und Antworten zum Familiennachzug
Ab August ist für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz der Familiennachzug wieder möglich. 1.000 Angehörige von in Deutschland lebenden Flüchtlingen mit dem untergeordneten Schutzstatus dürfen dann pro Monat kommen. Wer hat die besten Chancen? Wer entscheidet über die Auswahl der 1.000 Personen? Der epd beantwortet die wichtigsten Fragen.
31.07.2018
epd
Corinna Buschow und Dirk Baas

Wer kann den Familiennachzug nutzen?

Zu subsidiär Schutzberechtigten darf grundsätzlich nur die Kernfamilie nachziehen. Das sind Ehegatten, Eltern minderjähriger Kinder oder minderjährige Kinder, die zu ihren Eltern nach Deutschland wollen. Geschwister sind ausgeschlossen. Bei Ehegatten gilt, dass die Heirat vor der Flucht des Partners nach Deutschland stattgefunden haben muss.

Wie kann der Familiennachzug beantragt werden?

Angehörige müssen in der nächstgelegenen deutschen Auslandsvertretung vorstellig werden. Nach Angaben des Auswärtigen Amts liegen weltweit bereits 34.000 Terminwünsche zum Familiennachzug vor. Aus diesen Anfragen können ab 1. August konkrete Anträge werden. Die Auslandsvertretungen überprüfen Identität und familiäre Bezüge. Unterstützt werden sie bei der Entgegennahme von Anträgen von der Internationalen Organisation für Migration (IOM), die Servicestellen in Amman, Beirut, Erbil und Istanbul eingerichtet hat. In den Anrainerstaaten Syriens werden die meisten Anfragen gestellt, weil syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in Deutschland oftmals nur den untergeordneten, subsidiären Schutz haben.

Wer trifft die Auswahl für die begrenzten Plätze?

Nach einer Übermittlung der Daten aus dem Ausland prüfen die deutschen Ausländerbehörden Sicherheits- und Integrationsaspekte bei den Antragstellern. Wer letztlich ein Visum erhält, entscheidet das Bundesverwaltungsamt. Für die Bundesbehörde ist das eine völlig neue Aufgabe.  

Auf welcher Basis erfolgt die Auswahl?

Das Bundesverwaltungsamt entscheidet nach bestimmten Kriterien. Dafür werden im Gesetz genannt: langanhaltende Familientrennung, Trennung von Familien mit einem minderjährigen Kind, ernsthafte Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit des Familienmitglieds, schwerwiegende Erkrankung, Pflegebedürftigkeit oder schwere Behinderung, was durch Gutachten belegt werden muss. Das Kindeswohl soll grundsätzlich Vorrang bei der Auswahl haben. In ähnlich schwerwiegenden Fällen können Integrationsaspekte wie die Sicherung des Lebensunterhalts ausschlaggebend werden.

Was passiert, wenn Kinder in der Zwischenzeit volljährig werden?

Sie werden trotzdem berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass vor dem 18. Geburtstag ein formloser Antrag gestellt wurde, oder Eltern, die zu ihrem Kind ziehen wollen, bei Antragstellung darauf hinweisen, dass Tochter oder Sohn bald volljährig sind.

Wann können die ersten Angehörigen kommen, und was passiert mit nicht ausgeschöpften Plätzen?

Wie schnell die Abläufe nach dem neuen Verfahren sind, muss sich erst in der Praxis zeigen. Konkrete Termine gibt es daher nicht. Bis Ende des Jahres gilt deswegen auch, dass nicht ausgeschöpfte Plätze in den Folgemonat übertragen werden können. Bis Ende Dezember können also 5.000 Visa bewilligt werden. Ab 2019 soll das dann nicht mehr gelten. Werden die 1.000 Plätze in einem Monat dann nicht gefüllt, sollen sie verfallen.

Wie erfahren Angehörige von der Entscheidung, und können sie den Familiennachzug einklagen?

Einen Rechtsanspruch für den Familiennachzug gibt es bei subsidiär Schutzberechtigten mit der Neuregelung nicht mehr. Grundsätzlich können abgelehnte Visumsanträge angefochten werden. Ablehnungen wird es aber zunächst wahrscheinlich gar nicht geben. Vorgesehen ist, dass Antragsteller im Falle einer positiven Entscheidung von den Auslandsvertretungen unterrichtet werden. Angehörige, die nicht dabei sind, kommen automatisch wieder in den Pool für die Auswahl im nächsten Monat, damit sie nicht immer wieder einen Antrag stellen müssen.