Ein entsprechender Erlass des Ministeriums an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gilt den Angaben zufolge ab Anfang kommenden Monats. Die Dublin-Regelung besagt, dass der Staat, in dem ein Flüchtling erstmals den Boden der EU betreten hat, für das Asylverfahren zuständig ist. Reist der Asylsuchende weiter, kann er innerhalb einer Frist von sechs Monaten wieder in den Ersteinreisestaat zurückgeschickt werden. Verstreicht die Frist, ist der andere Staat zuständig.
Durch das Kirchenasyl wird die Frist oftmals überschritten. Die Kirchen argumentieren, in humanitären Härtefällen könnten Menschen davor bewahrt werden, etwa nach Bulgarien abgeschoben zu werden, wo schwierige Bedingungen für Asylbewerber herrschen. Das Innenministerium erklärte dagegen, es sei "nicht akzeptabel, dass das Kirchenasyl - anstatt für persönliche Härtefälle - exzessiv als Verhinderung von Rücküberstellungen in systemisch unbedenkliche Mitgliedsstaaten wie Frankreich oder Schweden ausgenutzt wird".
Die Innenminister von Bund und Ländern beschlossen bei ihrer Tagung Anfang Juni, die Frist für bestimmte Kirchenasylfälle auf 18 Monate zu verlängern. Die strengeren Regeln sollen etwa gelten, wenn kein kirchlicher Antragsteller benannt ist, nicht rechtzeitig ein Dossier beim Bundesamt eingeht oder der Betreffende trotz nachmaliger Prüfung und Ablehnung im Kirchenasyl bleibt. Bei abschlägiger Entscheidung des Bundesamts müsse der Antragsteller das Kirchenasyl auch verlassen, hieß es aus dem Innenministerium.
Bei der Fristverlängerung beruft sich das Ministerium auf die Regelung in der Dublin-Verordnung, die dies für Personen erlaubt, die als flüchtig gelten. In den Reihen der Kirchen stieß das auf Kritik. Die Menschen seien nicht flüchtig, sondern deren Aufenthaltsort bekannt, hieß es. Mitte Juni befanden sich bundesweit nach Angaben des Bundesamts rund 780 Menschen im Kirchenasyl.