Die Pflegereform: Was steht im Gesetz?

epd-bild / Thomas Lohnes
Eine Krankenschwester versorgt eine Bewohnerin auf der Demenzstation eines Pflegeheims mit Essen und Trinken.
Die Pflegereform: Was steht im Gesetz?
Im kommenden Jahr wird die Pflegeversicherung umgebaut. Von 2017 an bekommen Demenzkranke mehr Leistungen, und die Beiträge werden noch einmal angehoben. Was ändert sich?
13.11.2015
epd
Bettina Markmeyer (epd)

Berlin (epd)

- Statt der bisherigen drei Pflegestufen soll es von 2017 an fünf Pflegegrade geben, die neben körperlichen auch geistige und psychische Einschränkungen einbeziehen. Dafür ist ein neues Begutachtungsverfahren entwickelt und getestet worden. Berücksichtigt werden die Selbstständigkeit bei der Körperpflege, beim Anziehen und Essen, die Alltagsbewältigung, die Mobilität, die kommunikativen Fähigkeiten und die Sicherheit im Umgang mit Medikamenten oder Hilfsmitteln.

Im Verlauf des kommenden Jahres werden alle rund 2,7 Millionen Pflegebedürftigen automatisch neu eingestuft. Menschen mit körperlichen Einschränkungen kommen von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad, Demenzkranke in den übernächsten.

Das Bundesgesundheitsministerium rechnet damit, dass rund 500.000 Menschen allein durch die neue Einstufung erstmals und viele weitere Pflegebedürftige höhere Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Wer im neuen System schlechtergestellt wäre, hat bis zum Lebensende Anspruch auf seine bisherigen Leistungen. Die Kosten für den Umbau von 4,4 Milliarden Euro sollen aus den Rücklagen der Pflegeversicherung genommen werden.

- Zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden von Angehörigen versorgt. Diese werden besser abgesichert: Die Pflegeversicherung zahlt Rentenbeiträge, sobald jemand an zwei Tagen pro Woche jeweils mindestens zehn Stunden einen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 aufwärts betreut. Bisher lag diese Untergrenze bei zweimal 14 Stunden. Wer für die Pflege aus dem Job aussteigen muss, hat Anspruch auf Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und damit, falls nötig, auf Arbeitslosengeld nach der Pflegephase.

- Die irreführenden Pflegenoten (Pflege-Tüv) werden abgeschafft - allerdings erst in drei Jahren. Bis dahin empfiehlt der Pflegebeauftragte der Bundesregierung, Karl-Josef Laumann (CDU), die stets zu positiven Noten zu ignorieren und sich im Heim selbst umzuschauen. 2018 soll es ein neues Benotungssysteme für Heime und 2019 auch für ambulante Dienste geben.

- Heimbewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 zahlen künftig einen festen, einheitlichen Eigenanteil für die Pflegeleistungen, der voraussichtlich bei etwa 580 Euro im Monat liegen wird. Bisher steigt der Eigenanteil mit jeder höheren Pflegestufe.

- Die Pflegeheime, Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen bis Ende September 2016 neue Pflegesätze für die Heime vereinbaren. Die Personalstruktur und die Personalschlüssel sollen dem neuen System angepasst werden.

- Das Gesetz enthält auch die Verpflichtung für Kassen, Heimträger- und Pflegeverbände, bis Mitte 2020 ein fundiertes Verfahren zur Personalbemessung zu entwickeln. Aus Sicht der Berufsverbände und Gewerkschaften kommt das zu spät. Sie warnen, die Reform könnte am Personalmangel scheitern.

- Schon von 2016 an müssen die Pflegekassen die Beratung verbessern und feste Ansprechpartner benennen. Angehörige haben künftig genauso Anspruch auf eine Beratung wie ein Pflegebedürftiger.

- Zur Finanzierung der Reform steigt der Beitragssatz der Pflegeversicherung am 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 Prozent, für Kinderlose auf 2,8 Prozent. Zuletzt wurde er für die erste Stufe der Reform Anfang dieses Jahres um 0,3 Prozentpunkte angehoben.