Banken und Wertpapierhändler müssen weiter in das Sicherungssystem für die Einlagen von Bankkunden zahlen. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe ist das seit 1998 geltende Gesetz zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die dadurch garantierte Mindestentschädigung für Kunden bei einer Bankenpleite - früher 20.000, seit dem Sommer 50.000 Euro - diene der Absicherung spezifischer Risiken des Finanzmarkts. Dadurch werde das Vertrauen in die Finanzmärkte gestärkt, das für deren Funktionieren entscheidend sei, heißt es in dem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Damit wies der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerde eines Wertpapierhandelsunternehmens ab, das in den Jahren 1999 bis 2001 - entsprechend dem jeweiligen Jahresüberschuss - mit Jahresbeiträgen zwischen 24.000 und mehr als 200.000 Euro belastet worden war. Die Berufsfreiheit des Händlers sei nicht verletzt. (Az: 2 BvR 1387/04 - Beschluss vom 24. November 2004)
Der Anwalt des Beschwerdeführers hatte geltend gemacht, die Stabilisierung des Finanzsystems sei Aufgabe des Staates und nicht der Banken und Händler. Es sei nicht einzusehen, dass Kreditinstitute und Finanzdienstleister über solche Sonderabgaben für die Insolvenz von Konkurrenten einstehen sollten, die über Jahre hinweg schwere kriminelle Straftaten begangen hätten.
Dagegen bekräftigten die Karlsruher Richter zum zweiten Mal innerhalb weniger Monate, dass bestimmte Risiken des Finanzmarkts auf Banken und Wertpapierhändler abgewälzt werden dürfen. In einem Anfang Oktober veröffentlichten Beschluss hatte das Gericht die jährliche Umlage für die Bankenaufsicht gebilligt.
Zwar seien solche "Sonderabgaben" nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, hieß es damals. Weil die Umlage zugunsten die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) aber dazu eingesetzt werde, die von Banken und Finanzdienstleistern ausgehenden Risiken möglichst gering zu halten und das Vertrauen der Anleger zu stärken, dienten die Beiträge einem legitimen Zweck.
Auf diese Begründung nahm der Senat nun ausdrücklich Bezug. Die obligatorische Zugehörigkeit zum System der Einlagensicherung sei Teil einer Finanzmarktregulierung. Durch einen EU-weiten Mindestschutz stärke sie auch das Vertrauen in den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel.