Esel nicht gleich Esel: Absurditäten der Mehrwertsteuer

Esel nicht gleich Esel: Absurditäten der Mehrwertsteuer
"Unsinnig", "überflüssig", "zu teuer": Selten wurde ein Gesetzesvorhaben derart zerrissen wie der geplante Steuerbonus für Hotels. Dabei sind die Mehrwertsteuer-Regeln in vieler Hinsicht kurios.
04.12.2009
Von André Stahl

Etlichen Koalitionären war auch nicht wohl, als sie im Bundestag in namentlicher Abstimmung die Wohltat absegneten. Auch sie bezweifeln den Nutzen des insbesondere auf Druck der CSU durchgedrückten Steuergeschenks. Vor allem aber: Ein von 19 auf 7 Prozent reduzierter Mehrwertsteuersatz für Hotel- Übernachtungen ist mit den schwarz-gelben Wahlversprechen kaum vereinbar. Statt eines einfacheren und gerechteren Steuersystems wird die kaum noch durchschaubare Praxis von Steuernachlässen mit einer weiteren Ausnahme für eine bestimmte Klientel noch undurchsichtiger.

Ausnahmenkatalog immer länger

Die lange Liste samt umständlicher Erklärungen für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen sorgt seit mehr als 40 Jahren für Ärger und Heiterkeit gleichermaßen. Nahezu jedes Regierungsbündnis kündigte an, den Dschungel zu lichten. Der Ausnahmekatalog wurde stattdessen immer länger. Zuletzt setzte die CSU durch, dass Bergbahnen und Skilifte geringer besteuert werden. Jetzt beglückt Bayern Hotels. Finanzbeamte werden mit der missbrauchsanfälligen und komplizierten Regel noch ihre Freude haben. Andere Lobbyverbände pochen nun ebenfalls auf Steuergeschenke.

Seltsame Vergünstigungen gibt es reichlich. So ist Esel nicht gleich Esel: Denn nicht nur für Hengste, Wallache, Stuten und Fohlen gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent, sondern auch für Kreuzungen zwischen Eselhengst und Pferdestute (Maultier) sowie Pferdehengst und Eselstute (Maulesel). Der ermäßigte Satz ist auch für reinrassige Esel fällig, aber nur für geschlachtete. Schließlich wird ja auch "Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren" begünstigt. Für lebende "Hausesel und alle anderen Esel" gilt der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

Genießbare / ungenießbare Schweineohren

Reichlich Stoff für Büttenredner bietet auch diese Klarstellung: Genießbare getrocknete Schweineohren unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent, auch wenn sie als Tierfutter verwendet werden. Getrocknete Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden mit dem vollen Satz belegt.

Zum Kuriositäten-Katalog gehört ferner: Ermäßigte Mehrwertsteuer für Hausschweine, normaler Satz für Wildschweine - und Flusspferde; ermäßigter Satz für Kartoffeln aller Art, aber Regelsatz für Süßkartoffeln; ermäßigter Satz für Tomatenmark und Tomatensaft, normaler Satz jedoch für Tomatenketchup und Tomatensoße. Oder: Pilze und Trüffel, ohne Essig haltbar gemacht: ermäßigt; Pilze und Trüffel, mit Essig haltbar gemacht: normaler Steuersatz. Und so weiter.

Mit dem ursprünglichen Ansatz von 1968, als der reduzierte Mehrwertsteuersatz eingeführt wurde, hat vieles nichts mehr zu tun. Es sollte eigentlich nicht mehr als das Existenzminimum privilegiert werden. Es geht um subventionierte Produkte, die dem Gemeinwohl dienen - wie Lebensmittel, Bücher oder Zeitungen, aber auch Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr oder kulturelle Angebote. Auch sollen eher Einkommensschwache geschont werden.

Currywurst vor Ort / Currywurst eingepackt

Der Staat lässt sich das System der ermäßigten Steuersätze etwa 20 Milliarden Euro kosten. Das Bundesfinanzministerium hatte in einem früheren Papier einmal schlicht festgestellt, dass viele Ausnahmen "überkommen erscheinen" und eine "stichhaltige Begründung in vielen Fällen entfallen" sei. Der Aufschrei bei Opposition und Lobbyisten über die lapidare Feststellung war groß, es kamen neue Privilegien dazu. Obwohl sich viele Menschen fragen, wo eigentlich die Differenz zwischen 7 und 19 Prozent bleibt. Beim Kunden jedenfalls selten.

Längst befassen sich auch Gerichte mit den Ungereimtheiten. Die EU-Kommission geht gegen die Begünstigung von Rennpferden vor. Der Bundesfinanzhof wiederum will vom Europäischen Gerichtshof eine Klarstellung zur Abgrenzung von Restaurant-Leistungen und Lieferungen von Nahrungsmitteln betreffen. Hintergrund: Betreiber eines Fastfood- Restaurants müssen genau auseinanderhalten, ob Kunden die Currywurst dort essen oder sie verpacken lassen. Im ersten Fall sind 19 Prozent Mehrwertsteuer fällig, im zweiten sieben Prozent. Und wie am Ende Stundenhotels mit dem neuen Steuerbonus umgehen, wird sich zeigen.

dpa