Der Tod im Netzwerk

Digitale Geräte mit Kreuzen
Foto: thinkstock/iStockphoto/ARTUR/evangelisch.de
Auch für den digitalen Nachlass sollte man vorsorgen.
Der Tod im Netzwerk
Wenn einer diese Welt verlässt, hinterlässt er Spuren im Internet. Auch um den digitalen Nach­lass müssen sich die Hinterbliebenen kümmern. Wie gehen E-Mail-Anbieter mit den Konten Verstorbener um? Was passiert mit dem Facebook-Profil?

Ein Freund ist gestorben - drei Monate später steht auf Facebook: Dieser Freund hat eine Seite geliked! Das ist kein Zeichen des Himmels, sondern eine Eigenheit von Facebook: "Gefällt mir"-Klicks werden nach Monaten noch recycled, und so kann es passieren, dass auch Tote noch scheinbar aktiv sind. Ein Problem, das auf Facebook in Zukunft noch häufiger auftreten wird, auch bei den 26 Millionen aktiven Nutzern in Deutschland, denn auch die Facebook-User werden älter.

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Immerhin hat das größte soziale Netzwerk der Welt für seine eine Milliarde Nutzer weitweit schon eine Möglichkeit geschaffen, Profile von Verstorbenen zu erhalten, ohne dass sie als Facebook-Geister weiter "Likes" verteilen. Auf Antrag versetzt Facebook das Profil eines Toten in den "Gedenkzustand". Familienangehörige oder Freunde müssen zuvor mit einem Link auf die Todesanzeige oder einen Nachruf den Todesfall belegen.

Solche Profile können nicht bearbeitet werden, es können nach dem Tod also keine Freunde entfernt oder hinzugefügt werden und keine Inhalte oder Fotos gelöscht werden. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten Einträge von Anderen auf seiner Pinnwand zugelassen, können Freunde dort auch im Gedenkmodus etwas posten.

E-Mails in der Grauzone

Außerdem erscheinen Profile im Gedenkzustand nicht öffentlich. Sie tauchen also nicht auf als "Person, die du vielleicht kennst" und die Freunde werden auch nicht an den Geburtstag des Verstorbenen erinnert. Das Profil kann auch gelöscht werden, einschließlich der "Chronik und aller zugehörigen Informationen von Facebook, damit sie niemand sehen kann". Damit kein Missbrauch stattfindet, möchte Facebook in diesem Fall allerdings die offizielle Sterbeurkunde sehen.

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Für Angehörige ist es aber nicht immer möglich, auf die Profile des Verstorbenen zuzugreifen. Selbst Facebook übermittelt nach eigenen Angaben keine Kennwörter oder andere Anmeldeinformationen, um die Privatsphäre eines Menschen auch nach seinem Tod zu schützen.

Wer ein Profil bei Google+ oder einen Googlemail-Account hat, sollte bereits zu Lebzeiten festlegen, was mit seinem Konto passiert. Dafür gibt es den "Kontoinaktivität-Manager": Sollte man sich drei, sechs oder neun Monate nicht mehr eingeloggt haben, können das Konto automatisch gelöscht oder die Zugangsdaten an eine bestimmte Person weitergegeben werden.

Wer als Hinterbliebener aber auf die E-Mails eines Verstorbenen zugreifen möchte, bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone. "Nach geltendem Recht ist unklar, ob der Erbe einen Anspruch hat, die E-Mails einzusehen. Anbieter könnten den Zugang unter Hinweis auf das Telekommunikationsgeheimnis verweigern", erklärt Rechtsanwalt Peter Bräutigam von der Rechtsanwaltskanzlei Noerr: "Denn dadurch ist auch derjenige geschützt, mit dem der mitt­lerweile Verstorbene kommuniziert hat." Hier besteht ein Unterschied zur Offline-Post, denn Briefe darf der Erbe öffnen.

"Es kann doch nicht vom Anbieter abhängen, ob der Erbe die E-Mails sichten darf oder nicht", kritisiert Bräutigam: "Hier ist der Gesetz­geber gefordert, klare Linien vorzugeben.“

Auch den digitalen Nachlass regeln

Der E-Mail-Dienst Yahoo löscht das Konto samt Mails und Bildern, "wenn uns ein offizieller Nachweis wie die Sterbeurkunde zugeht", erläutert eine Sprecherin von Yahoo.

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Bei Web.de darf der Erbe auf das elektronische Postfach des Verstorbenen zugreifen - allerdings nur einmalig und unter gewissen Bedingungen. "Der Erbe muss den Erbschein vorlegen und sich ausweisen," sagt Martin Wilhelm, Pressereferent der 1&1 Internet AG, die den E-Mail-Dienst Web.de betreibt. "Außerdem muss er den Zugriff auf das Postfach mit einem unterschriebenen Schrift­stück beantragen."

Einfacher ist es, wenn der Verstorbene eine Liste mit all den von ihn genutzten Web-Diensten angelegt hat, inklusive Benutzernamen und Kennwörtern.

Stiftung Warentest rät dazu, auch den digitalen Nachlass im eigenen Testament zu regeln. Darin könne der Nutzer nicht nur seine Zugangsdaten aufschreiben, sondern auch festlegen, welche Daten der Testamentsvollstrecker löschen soll, damit die Erben diese nicht einsehen können. Stiftung Warentest bietet dafür Checkliste für den digitalen Nachlass an.