Seine Stelle war mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt worden. Damit sei der Kläger wegen seines Alters diskriminiert worden, entschieden die Karlsruher Richter und sprachen dem ehemaligen Geschäftsführer eine Entschädigung zu. (AZ: II ZR 163/10) Der Vertrag des Klägers lief zum 31. August 2009 aus. Entsprechend den Vereinbarungen hatte der medizinische Geschäftsführer ein Jahr zuvor angekündigt, dass er mit einer Verlängerung seines Dienstvertrages einverstanden sei.
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Doch der Aufsichtsrat der Kölner Kliniken entschied sich für einen Jüngeren, einen 41-jährigen Mitbewerber. Gegenüber der Presse hatte der Aufsichtsratsvorsitzende erklärt, dass der 62-Jährige wegen seines Alters nicht weiterbeschäftigt werde. Wegen des "Umbruchs auf den Gesundheitsmarkt" habe man sich für einen jüngeren Manager entschieden, der die Kliniken "langfristig in den Wind stellen" könne.
Der so geschmähte medizinische Geschäftsführer fühlte sich daraufhin wegen seines Alters diskriminiert und zog vor Gericht. Dabei berief er sich auf das seit August 2006 verankerte Altersdiskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Wegen der unterbliebenen Weiterbeschäftigung forderte er für den entgangenen und in Zukunft zu erwartenden Verdienstausfall eine nicht näher bezifferte Entschädigung. Für die erlittene Kränkung machte er zudem einen immateriellen Schaden geltend. Die Kliniken müssten ihm hierfür 110.000 Euro zahlen.
Verdienstausfall plus 36.000 Euro
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sprach ihm den noch festzustellenden Verdienstausfall sowie 36.000 Euro als immateriellen Schaden zu. Eine höhere Summe sei nicht angemessen, da der Kläger ja auch seinen Verdienstausfall erhalte, so die Kölner Richter.
Dies ließ der BGH jedoch nicht durchgehen. Die zugesagte Entschädigung für den Verdienstausfall dürfe nicht zu einer Minderung der Diskriminierungsentschädigung führen. Das OLG müsse erneut die Höhe des Entschädigungsanspruchs prüfen. Der Klinikbetreiber habe den Kläger offensichtlich wegen seines Alters in unzulässiger Weise diskriminiert. Der geschasste medizinische Geschäftsführer habe für diese Benachteiligung ausreichende Indizien vorgetragen. Mit dem BGH-Urteil kann der Kläger nun mit einer höheren Entschädigung rechnen.