Bundesarbeitsgericht klärt Vergütung für Betriebsratsarbeit

Bundesarbeitsgericht klärt Vergütung für Betriebsratsarbeit

Erfurt (epd). Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann für seine Betriebsratsarbeit auch zu üblichen Bürozeiten Wechselschichtzulagen sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit verlangen. Voraussetzung ist, dass der freigestellte Arbeitnehmer bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auch zu diesen Zeiten tatsächlich gearbeitet hätte, bekräftigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil seine bisherige Rechtsprechung (AZ: 7 AZR 197/23). Für den Anspruch auf die Wechselschichtzulage müsse das Betriebsratsmitglied die Betriebsratsarbeit nicht in Wechselschicht ausüben, betonten die Erfurter Richter.

Geklagt hatte ein beim Arbeiter-Samariter-Bund in Hessen angestellter Notfallsanitäter, der in den Betriebsrat gewählt worden war. Für seine Betriebsratsarbeit wurde er zunächst zu 80 Prozent und ab Juni 2022 vollständig von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Vor Beginn der Freistellung arbeitete er ausschließlich in Wechselschicht. Seine Betriebsratsarbeit erbrachte er jedoch tagsüber zu den üblichen Bürozeiten.

Nach einer Tariflohnerhöhung verlangte er die Zahlung einer höheren tariflichen Wechselschichtzulage, von Zuschlägen für Nacht- und Sonntagsarbeit sowie einer Vergütung für Rufbereitschaft. Der Arbeitgeber lehnte die Zahlung der Zulagen ab. Die Betriebsratsarbeit werde zu den üblichen Bürozeiten und nicht in Wechselschicht geleistet, obwohl dies möglich sei. Würde der Kläger dennoch die Zulagen erhalten, würde er im Vergleich zu Arbeitnehmern im Tagdienst unzulässig bevorzugt.

Das BAG gab dem Kläger dem Grunde nach Recht und verwies das Verfahren zur Neuberechnung der Lohnansprüche an das Hessische Landesarbeitsgericht zurück. Ganz oder teilweise freigestellte Betriebsratsmitglieder dürften wegen ihres Ehrenamts weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Sie hätten Anspruch auf die Vergütung, die sie bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten hätten.

Hier habe der Kläger zuvor ausschließlich in Wechselschicht gearbeitet, so dass ihm auch die dafür anfallende Vergütung zu zahlen sei. Er werde damit genauso behandelt wie Kolleginnen und Kollegen, die ebenfalls in Wechselschicht arbeiten. Unerheblich für die Vergütungsansprüche sei, dass der Kläger seine Betriebsratstätigkeit zu den üblichen Bürozeiten und nicht in Wechselschicht erbringe.