Aachen (epd). Ein Protestcamp im Hambacher Forst muss geräumt werden. Die Räumungsverfügung des Kreises Düren von Anfang November 2018 sei rechtmäßig, urteilte das Verwaltungsgericht Aachen am Freitag (AZ.: 5 K 3922/18). In der Verfügung wird der Eigentümer des Grundstücks aufgefordert, sämtliche bauliche Anlagen in dem Wiesencamp am Rande des Braunkohle-Tagebaus Hambach zu entfernen und keine neuen Bauten zu errichten. Die Richter bestätigten damit im Hauptsacheverfahren eine gleichlautende Eilentscheidung, die bereits Ende August 2019 ergangen war.
Die Kammer verwies darauf, dass das Protestcamp kein sogenanntes privilegiertes Bauvorhaben sei. Zudem unterstrichen die Richter, dass sich der Kläger nicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit berufen könne, um das Verbot des Bauens im Außenbereich zu umgehen. Der Grund: Geschützt sei nur eine friedliche Versammlung ohne Waffen, wovon angesichts regelmäßiger gewalttätiger Aktionen und Straftaten im Bereich des Hambacher Forstes keine Rede sein könne.
Gegen die Räumungsverfügung geklagt hatte der Eigentümer eines Grundstücks im Hambacher Forst, der das Areal der Protestbewegung zur Verfügung gestellt hat. Er wehrt sich seit Jahren gegen eine Räumung des Camps. Eine Verfügung aus dem Jahr 2013 wurde bereits vom Verwaltungsgericht Aachen, dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster und dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig für rechtmäßig erklärt. Hiergegen ist der Kläger erfolglos vor das Bundesverfassungsgericht gezogen.
Der Kläger kann nun noch juristisch gegen das jüngste Urteil vorgehen und einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster stellen.