Schulhund für Inklusionsklassen mindert Steuerzahlung

Schulhund für Inklusionsklassen mindert Steuerzahlung

München (epd). Lehrkräfte können die Aufwendungen für ihren privat angeschafften "Schulhund" teilweise steuermindernd geltend machen. Wurde der Hund extra als "Therapiehund" ausgebildet, etwa für den Einsatz in Inklusionsschulklassen, sind die Ausbildungskosten in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen. (AZ: VI R 15/19 R und VI R 52/18)

Vor Gericht waren zwei Lehrerinnen gezogen, die sich privat zwei Hunde angeschafft hatten. Die Vierbeiner wurden regelmäßig im Rahmen der tiergestützten Pädagogik im Schulunterricht eingesetzt. Das pädagogische Konzept basiert auf Erfahrungen, dass verhaltensauffällige Kinder beim Umgang mit Hunden viel besser ansprechbar sind.

Im ersten Fall hatte die Lehrerin ihren Hund als Therapiehund ausbilden lassen. Im Rahmen eines von der Schulleitung genehmigten Schulprojektes wurde der Hund unter anderem in Inklusionsschulklassen nahezu an allen Unterrichtstagen eingesetzt, um die lernbehinderten Kinder besser zu motivieren. Die Kosten für den Schulhund trug die Lehrerin für die Streitjahre 2014 bis 2016 alleine.

Diese beliefen sich etwa für das Jahr 2016 auf 7.607 Euro. Da der Hund ein "Arbeitsmittel" sei, müssten die Aufwendungen als steuermindernde Werbungskosten zumindest teilweise gewertet werden, meinte die Lehrerin. Im zweiten Fall hatte eine Lehrerin 1.109 Euro geltend gemacht.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab. Bei den angeschafften Hunden handele es sich um ein Privatvergnügen.

Doch der BFH urteilte, dass zumindest bei einem nahezu täglichen Einsatz der Tiere ein 50-prozentiger Abzug der Kosten zulässig ist. Dies gelte dann, wenn die Tiere im Rahmen der pädagogischen Konzepte eingesetzt würden. Die Aufwendungen für die Ausbildung als Therapiehund seien in voller Höhe absetzbar, da diese spezielle Ausbildung nur durch den Schuleinsatz veranlasst und eine private Mitveranlassung nicht ersichtlich sei, urteilten die Münchener Richter.