Leipzig (epd). Die Stilllegung des Atomkraftwerks Isar I ist rechtmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag eine Klage des BUND Naturschutzes in Bayern gegen den Rückbau des Atomkraftwerks bei Landshut zurückgewiesen (BVerwG 7 C 4.19). Damit wurde eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in München bestätigt, der die Klage in erster Instanz bereits Ende 2018 als unbegründet abgewiesen hatte.
Mit seiner Klage hatte sich der Naturschutzverein gegen die seiner Ansicht nach gefährliche Art und Weise gewandt, auf die das Kraftwerk abgebaut werden soll. Konkret sah er demnach eine Gefahr darin, dass mit dem Abbau des Kraftwerks begonnen werden soll, während strahlenbelastete Brennelemente aus dem Kraftwerk noch in einem auf dem Gelände befindlichen Lagerbecken deponiert sind.
"Die angefochtene Stilllegungsgenehmigung muss nur die sich auf die Stilllegung des Kernkraftwerks beziehenden Fragen behandeln", begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung. Der für die Stilllegung und den Abbau einer kerntechnischen Anlage geltende Genehmigungsvorbehalt löse nicht den gesamten bei der erstmaligen Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage anfallenden Prüfungsaufwand erneut aus und stelle die bestandskräftige und bindende Betriebsgenehmigung insgesamt nicht infrage.
Das Atomkraftwerk Isar I war seit 1979 in Betrieb. Nach dem Reaktorunglück im japanischen Fukushima im März 2011 wurde es im Zuge eines dreimonatigen Moratoriums vom Netz genommen. Im August 2011 verlor es wie sieben weitere Atomkraftwerke seine Betriebserlaubnis, die Brennelemente wurden in ein Lagerbecken umgeladen. Die noch laufenden sechs Atomreaktoren in Deutschland müssen bis Ende 2022 abgeschaltet werden.