Münster (epd). Der mutmaßlich islamistische Gefährder Sami A., der im Jahr 2018 in sein Herkunftsland Tunesien abgeschoben worden war, ist mit seiner Berufung gegen einen Gerichtsbeschluss zur Abschiebung gescheitert. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster lehnte am Dienstag den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen von Januar 2019 ab. Dieses hatte den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) für rechtmäßig befunden. (AZ: 1 A 909/19.A) Sami A. soll Leibwächter von Osama bin Laden gewesen sein und war von deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft worden.
Mit seiner Antragsschrift habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Zulassungsgründe vorlägen, erläuterte das Oberverwaltungsgericht. Der Kläger verlange eine abweichende rechtliche Bewertung seines Falls und mache Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Dies rechtfertige in asylrechtlichen Verfahren jedoch keine Zulassung der Berufung, hieß es in dem unanfechtbaren Beschluss aus Münster.
Das Bamf hatte im Jahr 2010 festgestellt, dass der Tunesier nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt werden dürfe, weil ihm dort Folter und unmenschliche Behandlung drohten. Diesen Bescheid widerrief das Bundesamt im Juni 2018 mit der Begründung, die Verhältnisse im Heimatland des Klägers hätten sich geändert, so dass ihm dort keine Gefahren mehr drohten. Der als islamistischer Gefährder eingestufte Tunesier war dann aber im Juli auf Anweisung der nordrhein-westfälischen Landesregierung ausgeflogen worden, obwohl das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen kurz zuvor in einem Eilbeschluss die Abschiebung verboten hatte. Damit galt die Abschiebung zunächst als offensichtlich rechtswidrig.
Das Bamf habe jedoch im Laufe des Verfahrens eine Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vorgelegt, die dem Kläger die Anwendung der in Tunesien für Gerichtsverfahren sowie für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen zusichere, erklärte das Oberverwaltungsgericht. Das habe das Verbot von Folter und die Beachtung der Menschenrechte eingeschlossen.
Seinerzeit hatten auch bereits die Gelsenkirchener Richter im Nachgang geurteilt, dass mit der diplomatischen Zusicherung der tunesischen Botschaft in Berlin die rechtlichen Anforderungen erfüllt seien. Der mit der Abschiebung geschaffene rechtswidrige Zustand bestehe somit nicht mehr. Über eine mögliche Rückkehr von Sami A., der jahrelang in Bochum gelebt hatte, war neben einem juristischen Tauziehen auch eine politische Debatte entbrannt.