Kein Steuerabzug für Prozesskosten wegen Kindesentführung

Kein Steuerabzug für Prozesskosten wegen Kindesentführung

München (epd). Ein Vater kann die angefallenen Gerichtskosten wegen der Entführung seines Kindes durch die Mutter nicht steuermindernd geltend machen. Für entsprechende Prozesskosten greift ab 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot als außergewöhnliche Belastung, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI R 15/18)

Im Streitfall wurde die Tochter des Klägers kurz nach der Geburt von der Mutter in ihr Heimatland nach Südamerika entführt. Der Vater wollte das Kind wieder nach Deutschland mit Hilfe des sogenannten Haager Übereinkommens zurückholen. Für Anwälte und Gerichtskosten gab der Vater mehr als 20.000 Euro aus, allerdings erfolglos. Das Kind blieb bei der Mutter.

Die Prozesskosten machte der Mann als außergewöhnliche Belastung in seiner Steuererklärung geltend. Doch das Finanzamt verweigerte den Steuerabzug.

Zu Recht, befand der BFH. Für Prozesskosten gelte ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein grundsätzliches Abzugsverbot. Eine Ausnahme bestehe nur, "wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren", heißt es in dem Urteil. Hier habe die Kindesentführung zwar zu einer besonders emotionalen und auch finanziellen Belastung geführt, die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen sei aber nicht berührt.