Karlsruhe (epd). Auf Zigarettenpackungen darf weiter mit Schockfotos vor den Gefahren des Rauchens gewarnt werden. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss entschied, gilt zudem das Verbot aromatisierter Tabakerzeugnisse weiter. Die Verfassungsbeschwerde eines Tabakherstellers gegen die geltenden Regeln wies das Gericht als unzulässig zurück. Da hier zwingendes EU-Recht greife, komme eine Überprüfung der entsprechenden EU-Regelungen am Maßstab der deutschen Grundrechte nicht in Betracht, argumentierte das Gericht. (AZ: 1 BvR 895/16)
Hintergrund des Rechtsstreits ist die 2014 beschlossene EU-Tabakrichtlinie. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese 2016 in deutsches Recht umgesetzt. Danach dürfen keine Zigaretten oder Tabaksorten zum Selbstdrehen in Verkehr gebracht werden, die Aromastoffe wie Menthol enthalten. Liegen die Verkaufsmengen eines Tabakherstellers für diese Produkte EU-weit bei mehr als drei Prozent, ist das Verbot ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.
Darüber hinaus sehen die Bestimmungen vor, dass Zigarettenpackungen "gesundheitsbezogene Warnhinweise" enthalten müssen. Das beinhaltet die bei Rauchern wenig beliebten Schockfotos zu Gesundheitsschäden infolge des Rauchens.
Die Karlsruher Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Tabakrichtlinie am 30. Januar 2019 gebilligt habe (AZ: C-220/17). Die Luxemburger Richter hatten den mit dem Verbot verbundenen Eingriff in die Unternehmens- und Handelsfreiheit der Tabakhersteller wegen des "hohen Schutzes der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen," für erforderlich gehalten.