Erfurt (epd). Zur Prüfung der gleichen Entlohnung von Frauen und Männern in einem Unternehmen können Betriebsräte nicht immer Einsicht in die Bruttoentgeltlisten nehmen und sie auswerten. Erklärt sich der Arbeitgeber selbst bereit, den Beschäftigten Auskunft über die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Lohnbestandteile aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu geben, hat der Betriebsrat kein Einsichtsrecht mehr, entschied am Dienstag, 28. Juli 2020, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 1 ABR 6/19)
Nach dem zum 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetz haben Beschäftigte einen individuellen Auskunftsanspruch gegenüber ihren Arbeitgebern über die tatsächliche Vergütung in dem Betrieb. Auf diese Weise soll geprüft werden können, ob Frauen und Männer gleich bezahlt werden. Der Auskunftsanspruch besteht bei Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten.
Ein Arbeitnehmer kann auch mit Hilfe des Betriebsrates Auskunft darüber verlangen, wie viel die Kolleginnen und Kollegen im Betrieb verdienen. Bei der Einsichtnahme in die Entgeltlisten muss aber der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sein.
Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Betriebsrat eines Telekommunikationsunternehmens Einblick in die Bruttoentgeltlisten der Beschäftigten verlangt. Sie sollten ihm in elektronischer Form übermittelt werden, damit er prüfen kann, ob Frauen und Männern gleich bezahlt werden.
Doch auf das Einsichts- und Auswertungsrecht im Entgelttransparenzgesetz kann sich hier der Betriebsrat in diesem Fall nicht berufen, entschied das BAG. Nach dem Gesetz habe der Betriebsrat die Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten. Erfülle der Arbeitgeber aber von sich aus diese Aufgabe, indem er den Beschäftigten die gewünschte Auskunft erteilt, habe die Arbeitnehmervertretung nach dem Entgelttransparenzgesetz kein Recht auf Einsicht der Unterlagen. Das sei hier der Fall, so dass die Beschwerde des Betriebsrates erfolglos blieb.