Erfurt (epd). Für die Gültigkeit einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat braucht es keine Zustimmung der Beschäftigten. Der Betriebsrat ist ja gewählt, um als Repräsentant der Belegschaft Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber schließen zu können, entschied am Dienstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Beschluss. (AZ: 1 ABR 4/19)
Im Streitfall hatten ein Arbeitgeber und ein Betriebsrat 2007 eine Betriebsvereinbarung zur variablen Vergütung der im Lager des Unternehmens tätigen Beschäftigten geschlossen. Die Vereinbarung sollte in Kraft treten, wenn 80 Prozent der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Frist "einzelvertraglich" dem zustimmen. Bei Unterschreiten des Quorums konnte der Arbeitgeber die Zustimmung dennoch für ausreichend erklären.
Doch als Folge der Betriebsvereinbarung stellte sich heraus, dass manche Arbeitnehmer weniger in der Lohntüte hatten als zuvor, weil eine Anwesenheitsprämie nicht mehr ausreichend berücksichtigt wurde.
Der Betriebsrat fühlte sich vom Arbeitgeber getäuscht und wollte die Vereinbarung wieder kippen. Die Betriebsvereinbarung dürfe nicht von der Zustimmung der Belegschaft abhängig gemacht werden, lautete seine Argumentation.
Das sah das BAG nun genauso. Nach der Betriebsverfassung sei der Betriebsrat "gewählter Repräsentant der Belegschaft". Er werde in eigenen Namen kraft Amtes tätig und sei weder an Weisungen der Arbeitnehmer gebunden noch bedürfe sein Handeln deren Zustimmung, befand das Gericht.
Eine von ihm geschlossene Betriebsvereinbarung gelte "unmittelbar und zwingend". Das schließe es aus, dass die Geltung einer Betriebsvereinbarung mit einem Zustimmungsquorum der Belegschaft verbunden werde. Die im Streit stehende Betriebsvereinbarung sei daher unwirksam, so das BAG.