Kassel (epd). Das höchste hessische Verwaltungsgericht hat das Gebot der Sonntagsruhe geschärft. Sonn- und Feiertagsarbeit zur Herstellung von Getränken oder Speiseeis ist nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH) in Kassel vom Mittwoch unzulässig. Dies gelte auch für die Belieferung von Großhandelskunden. (AZ: 8 C 213/15.N)
Gegen eine entsprechende Verordnung hatten eine Gewerkschaft sowie zwei Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau geklagt. Die sogenannte Hessische Bedarfsgewerbeverordnung sah Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit vor.
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sei nicht erforderlich, um tägliche oder an diesen Tagen besonders hervortretende Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen, urteilten die Richter. Für die von der Hessischen Landesregierung vorgebrachte Behauptung, dass die Getränkehersteller in Spitzenzeiten auf eine Produktion rund um die Woche angewiesen seien, um den dann erhöhten Bedarf täglich decken zu können, gebe es keine Anhaltspunkte.
Dass eine Belieferung von Großhandelskunden an Sonn- und Feiertagen über den Ausgleich von Fehldispositionen hinaus erforderlich wäre, um die Bedürfnisse der Bevölkerung zu befriedigen und so einen erheblichen Schaden zu vermeiden, sei dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen und auch nicht wahrscheinlich, erklärten die Richter. Denn die Belieferung von Kunden durch den Getränkegroßhandel sei bis 23.59 Uhr am Samstag zulässig.
Eine Revision gegen das Urteil hat der VGH nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.