Karlsruhe (epd). Wohnungseigentümer müssen beim Austausch des Fußbodenbelags auf den Schallschutz achten. Werden die Mindestanforderungen an den Trittschall nicht eingehalten, können gestörte Nachbarn die Verlegung eines schalldämpfenden Bodens verlangen, urteilte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. (AZ: V ZR 173/19)
Im Streitfall ging es um eine Eigentumswohnung in Mönchengladbach. Das über der Wohnung des Klägers liegende Dachgeschoss wurde 1995 zu einem Wohnraum ausgebaut und mit Teppichboden versehen. Doch 2008 ersetzte der Eigentümer des Dachgeschosses den Teppich mit Fliesen. Seitdem komme es zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Trittschal, rügte der Kläger. Er verlangte, dass wieder ein Teppichboden oder gleichwertiger, schalldämpfender Fußbodenbelag verlegt wird.
Der Nachbar lehnte dies ab. Er könne in seiner Eigentumswohnung allein entscheiden, ob er Fliesen oder Teppich als Fußbodenbelag wünscht.
Dem widersprach jedoch der BGH. Wohnungseigentümer müssten "bei einem geordneten Zusammenleben" darauf achten, dass beim Austausch des Fußbodenbelags die Nachbarn nicht mit unzumutbaren Trittschalllärm belastet werden.
Hier würden mit den verlegten Fliesen die "schallschutztechnischen Mindestanforderung" nicht eingehalten. Die im Streitfall maßgeblichen Grenzwerte für den Trittschallpegel von 53 Dezibel würden um 14 Dezibel überschritten. Der Kläger habe daher Anspruch darauf, dass sein Nachbar den Fußboden mit einem trittschalldämmenden Fußbodenbelag versieht, entscheid der BGH. Dies sei zumutbar.