Kassel (epd). Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind beim Tanken auf dem Arbeitsweg nicht unfallversichert. Denn das Auftanken des eigenen Autos ist eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit, die nur mit dem Betrieb des Autos und nichts mit der Arbeitstätigkeit zu tun hat, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 2 U 9/(18 R)
Im konkreten Fall hatte eine Thüringerin geklagt, die bei einem Speditionsunternehmen arbeitete. Im September 2016 fuhr sie die üblichen 75 Kilometer zu ihrer Arbeitsstelle. Nach dem Dienst ging auf der Heimfahrt der Sprit zur Neige und sie steuerte die nächstgelegene Tankstelle an. Dort rutschte die Frau auf einer Benzinlache aus und brach sich das rechte Sprunggelenk.
Den Sturz wollte sie von der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik als versicherten Wegeunfall anerkannt haben. Sie habe zwar zum Tanken einen Umweg gemacht. Dieser sei aber wegen des bald leeren Tanks nötig gewesen, wenn andernfalls wäre sie nicht bis nach Hause gekommen.
Das BSG lehnte die Anerkennung als versicherten Wegeunfall ab. Es handele sich um eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit und diene nur dem Betrieb des Autos, befand das Gericht.
Zwar könne ein versicherter Arbeitsweg auch bestehen, wenn dieser wegen einer Tätigkeit "im Vorbeigehen" unterbrochen werde. Dazu gehöre das Tanken jedoch nicht, urteilte das BSG.