Leipzig (epd). Als Spätaussiedler kann nur anerkannt werden, wer von einem zum Ende des Zweiten Weltkriegs noch nicht verstorbenen deutschen Staatsangehörigen abstammt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Dienstag entschieden. Maßgeblicher Stichtag ist demnach der 8. Mai 1945. (BVerwG 1 C 43.18)
Geklagt hatte ein 1964 geborener russischer Staatsangehöriger. In dessen Geburtsurkunde ist den Angaben zufolge ein Großvater deutscher Nationalität mütterlicherseits vermerkt. Dieser war jedoch 1942 im Krieg umgekommen. Damit könne sich der Mann laut Bundesvertriebenengesetz nicht mehr auf die "deutsche Volkszugehörigkeit" seines verstorbenen Großvaters berufen.
Den Angaben nach kann sich der Kläger trotzdem noch Hoffnungen machen, als Spätaussiedler in der Bundesrepublik anerkannt zu werden: Das Bundesverwaltungsgericht habe das Berufungsurteil der Vorinstanz aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zurückverwiesen.
Zur Begründung hieß es, das OVG habe nicht hinreichend geprüft, ob nicht die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt ihrer Vertreibung aus Deutschland im Juni 1941 ebenfalls noch als deutsche Volkszugehörige hätte eingestuft werden müssen. Zwar sei die Mutter laut der Geburtsurkunde des Klägers russischer Nationalität. Im Rückblick hätte jedoch geprüft werden müssen, "welcher Elternteil bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen für die Bekenntnislage der Familie prägend" gewesen sei, erklärten die Leipziger Richter.