Krankenkassenbeitrag auf Zahlung aus privater Gruppenversicherung

Krankenkassenbeitrag auf Zahlung aus privater Gruppenversicherung

Kassel (epd). Rentner müssen auf Einmalzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt auch für Einmalzahlungen aus einem privaten Gruppenversicherungsvertrag, der für Angehörige konkreter Berufe eingerichtet wurde, bekräftigte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) seine bisherige Rechtsprechung zur Beitragspflicht von Rentnern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind. Damit hatten die Klagen mehrerer Seelotsen vor den Kasseler Richtern in der Sache keinen Erfolg. (AZ: B 12 KR 2/19 R und weitere)

Nach dem Gesetz müssen sich Seelotsen in einer für sie zuständigen Lotsenbrüderschaft organisieren, die unter anderem die Lotsengelder verteilt, aber auch Maßnahmen für eine ausreichende Versorgung im Alter oder von Hinterbliebenen treffen muss. Hierzu hatte die Bundeslotsenkammer für einige Lotsenbrüderschaften 1972 einen privaten Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen. Als Versicherungsnehmer war der jeweilige Seelotse aufgeführt.

Als die versicherungspflichtigen Kläger im Rentenalter aus der Gruppenversicherung Einmalzahlungen zwischen 165.656 Euro und 353.769 Euro erhielten, hielt auch ihre Kranken- und Pflegeversicherung die Hand auf. Bei den Zahlungen handele es sich um beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

Da sie selbst Versicherungsnehmer seien, sei die Einmalzahlung nicht beitragspflichtig, meinten die klagenden Seelotsen und verwiesen auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. September 2010. Doch vor dem BSG hatten sie keinen Erfolg. Es komme nicht nur darauf an, ob ein früherer Beschäftigter Versicherungsnehmer sei. Hier sei die Gruppenversicherung "für Angehörige bestimmter Berufe" eingerichtet worden. Nach dem Gesetz bestehe dann eine Beitragspflicht.

Die Einmalzahlung sei mit einer Rentenzahlung vergleichbar, auf die ebenfalls Kassenbeiträge fällig werden. Anders als bei einer rein privaten und ohne jeglichen Bezug zum Beruf abgeschlossenen Versicherung, könne hier der Seelotse den Versicherungsvertrag nicht einfach selbst kündigen. Die Beiträge seien zudem von der Bundeslotsenkammer und nicht von den Seelotsen überwiesen worden.

Anders hatte das BSG dagegen am 22. Oktober 2015 im Falle von Zahlungen aus dem sogenannten Presseversorgungswerk entschieden (AZ: B 12 KR 2/16 R). Die Auszahlungen aus den vom Presseversorgungswerk vermittelten privaten Lebensversicherungen seien nicht beitragspflichtig. Denn das Presseversorgungswerk sei nicht für "Angehörige bestimmter Berufe" eingerichtet worden. Dort könnten sich nicht nur Journalisten absichern, sondern auch Verleger, Dozenten oder leitende Angestellte ohne festgelegtes Berufsbild.