"Nach wie vor ist Sterbebeistand, nicht Sterbehilfe die Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten", heißt es in einem Beitrag des früheren Ratsvorsitzenden der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) für die in Freiburg erscheinende "Herder-Korrespondenz". Es gebe eine Pflicht dazu, Menschen vor Schmerz und Leid auf dem letzten Weg ihres Lebens zu bewahren. Das könne im Einzelfall die Unterstützung bei einem frei und verantwortlich gewählten Suizid einschließen, so Huber: "Ein genereller, aus der Selbstbestimmung des Einzelnen abgeleiteter Anspruch auf eine solche Unterstützung stünde dagegen in Spannung zur unantastbaren Würde des Menschen und der mit ihr verbundenen Verpflichtung auf den Schutz des Lebens."
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt zurzeit über Möglichkeiten und Grenzen der organisierten Hilfe zum Suizid. Dabei geht es um sechs Verfassungsbeschwerden, die sich gegen den seit Ende 2015 gültigen Paragraf 217 des Strafgesetzbuchs richten, der die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe stellt. Ein Urteil wird im Herbst erwartet. In Debatten über Rechtsfragen des Suizids dürfe der Grundsatz nicht außer Kraft gesetzt werden, dass die Suizidprävention den Vorrang vor jeglicher Suizidassistenz hat, unterstreicht der Sozialethiker Huber.
Nur in äußersten Grenzsituationen könne hingenommen und bejaht werden, dass es im Leiden eines Menschen keinen anderen Weg mehr gibt als den des selbst gewählten Todes. Die allgemeine Formel, zu einem selbstbestimmten Leben gehöre auch das Recht auf einen selbst gewählten Tod, "trägt dieser Grenzsituation nicht Rechnung".
Die Antwort auf die Frage, ob und in welchen Fällen eine ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung gerechtfertigt sein kann, könne also nicht aus einer solchen allgemeinen Formel abgeleitet werden, betont Huber: "Sie muss sich vielmehr an den konkreten Lebenssituationen orientieren; für diese müssen vorrangig Wege des Beistands diesseits der Suizidassistenz gesucht werden. Die Entscheidung für ärztlichen Beistand beim Sterben ist eine ultima ratio; sie muss deshalb eine auf den Einzelfall bezogene Gewissensentscheidung des Arztes sein und bleiben."