Berlin (epd). Vor dem Berliner Verwaltungsgericht wird am Freitag über die Zukunft der jahrhundertealten Tradition von Knabenchören verhandelt. Ein neunjähriges Mädchen, das sich vergeblich um die Aufnahme in den Berliner Staats- und Domchor der Universität der Künste (UdK) beworben hatte, klagt wegen Diskriminierung. Der reine Knabenchor geht auf einen 1465 von Kurfürst Friedrich II. von Brandenburg gegründeten Chor zurück und gilt als älteste musikalische Einrichtung Berlins. Ein Urteil wird noch für den gleichen Tag erwartet. (VG 3 K 113.19)
Laut Gericht wird damit erstmals um die Aufnahme eines Mädchens in den Staats- und Domchor zu Berlin gestritten. In dem Fall geht es unter anderem um den diskriminierungsfreien Zugang zu einer öffentlichen Bildungseinrichtung gemäß Grundgesetzartikel 3, Absatz 3 und die Freiheit der Kunst in Artikel 5, Absatz 3. Berühmte Knabenchöre sind etwa die Regensburger Domspatzen, die Thomaner in Leipzig, der Dresdner Kreuzchor und der Windsbacher Knabenchor.
Die Anwältin der Klägerin, Susann Bräcklein, argumentiert, dass die Universität als öffentliche Einrichtung den diskriminierungsfreien Zugang zur musikalischen Ausbildung gewährleisten muss. Weiter verweist sie auf wissenschaftliche Studien, wonach "trainierte Singstimmen von Mädchen und Jungen vor dem Stimmbruch" sich nicht wesentlich voneinander unterscheiden. Die für den spezifischen Klang bestimmenden Faktoren seien vielmehr Gesangstraining und das ausgewählte Repertoire an Musikstücken.
Das klagende Mädchen hatte laut Gericht bis Januar 2018 im Kinderchor der Komischen Oper Berlin und von Februar 2018 bis August 2018 in der Domsingschule in Frankfurt am Main gesungen. Im November 2018 habe die Mutter um die Aufnahme ihrer Tochter in den Berliner Staats- und Domchor gebeten. Nach einem Vorsingen im März dieses Jahres hatte die Auswahlkommission das Mädchen unter anderem wegen fehlender Eignung abgelehnt.
Die UdK argumentiert nach Angaben des Gerichts, dass die Nichtaufnahme des Mädchen nicht vor allem auf ihr Geschlecht zurückzuführen sei. Vielmehr wäre sie aufgenommen worden, wenn sich die Auswahlkommission von einer außergewöhnlichen Begabung, hoher Leistungsmotivation und entsprechender Kooperationsbereitschaft der Erziehungsberechtigten hätte überzeugen können. Zudem hätte die Stimme dem angestrebten Klangbild eines Knabenchores entsprechen müssen. Das sei aber nicht der Fall gewesen.