EuGH: Keine Hyperlinks auf rechtsverletzende Webseiten

EuGH: Keine Hyperlinks auf rechtsverletzende Webseiten
Der Europäische Gerichtshofs musste abwägen zwischen dem Urheberrecht und dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit. Ein niederländisches Online-Portal hatte auf eine Webseite mit Fotos einer Fernsehmoderatorin verlinkt.

Luxemburg (epd). Eine niederländische Website durfte nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nicht in Hyperlinks auf eine andere Internetseite verweisen, auf der urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne Erlaubnis des Urhebers erschienen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte, dass im vorliegenden Fall der Betreiber der verlinkenden Website einen Gewinn erzielten wollte und zudem gewusst haben müsse, dass die Inhalte auf der anderen Seite unrechtmäßig veröffentlicht worden waren, wie das Gericht in Luxemburg mitteilte. (AZ: C-160/15)

Gestritten wurde um einen Artikel der niederländischen Website "GeenStijl" ("Kein Stil"), die Nachrichten mit bunten Themen verbindet und zu den meistbesuchten Nachrichten-Websites der Niederlande gehört. Im Oktober 2011 veröffentlichte der Website-Betreiber GS Media dort einen Artikel samt einem Link zu einer australischen Website mit "Playboy"-Fotos einer niederländischen Fernsehmoderatorin. Die Fotos waren auf der australischen Website ohne Erlaubnis des "Playboy"-Verlags Sanoma, des Inhabers der Urheberrechte, gepostet worden. Im "Playboy" erschienen die Fotos im Dezember 2011.

Als die Fotos auf Verlangen von Sanoma von der australischen Website entfernt wurde, setzte GS Media neue Links auf eine andere Website mit denselben Bildern. Auch dort verschwanden die Fotos schließlich nach Aufforderung des Verlags.

Der mit dem Fall befasste Hohe Rat der Niederlande, das oberste Gericht des Landes, wandte sich schließlich an den EuGH, damit dieser die einschlägige EU-Richtlinie zum Urheberrecht auslegt. Der EuGH machte nun zunächst klar, dass Urheberrecht und Grundrechte, darunter die Meinungs- und Informationsfreiheit, gegeneinander abgewogen werden müssten.

Im vorliegenden Fall stehe allerdings fest, dass der Betreiber von "GeenStijl" die Links mit der Absicht auf Gewinn bereitgestellt habe, erklärte der EuGH. Ferner stehe fest, dass Sanoma die Veröffentlichung nicht erlaubt habe. Darüber hinaus scheine es sich so zu verhalten, dass GS Media die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung bewusst gewesen sei, urteilte der EuGH, der sich dabei auf die Angaben des niederländischen Gerichtes stützte. Dieses muss nun den Fall entscheiden.