Chefarztbehandlung darf nur ein Chefarzt machen

Chefarztbehandlung darf nur ein Chefarzt machen
Hat ein Patient für eine Operation eine Chefarztbehandlung vereinbart, muss auch der Chefarzt tatsächlich operieren. Das hat der Bundesgerichtshof festgestellt.

Karlsruhe (epd). Springt ein anderer Mediziner ein, fehle die wirksame Einwilligung für den Eingriff, urteilte der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 75/15) Komme es dann trotz einer fehlerfreien Operation zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, müssten Arzt und Klinik haften.

Damit bekam ein Mann aus Rheinland-Pfalz grundsätzlich recht. Der Kläger musste sich an der linken Hand operieren lassen und vereinbarte eine Chefarztbehandlung. Doch als es soweit war, operierte stattdessen der Stellvertreter.

Eingriff rechtswidrig

Nach der Operation kam es zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, so dass der Patienten Schmerzensgeld forderte. Der Arzt argumentierte, dass die Operation fehlerfrei verlaufen sei. Selbst wenn der Chefarzt operiert hätte, wäre es zu den gesundheitlichen Folgeschäden gekommen.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass der Eingriff rechtswidrig gewesen sei. Es habe an einer wirksamen Einwilligung des Patienten für die Operation gefehlt. Der Kläger habe ausdrücklich eine Chefarztbehandlung vereinbart. Ein anderer Arzt dürfe dann den Eingriff nicht vornehmen. Laut Verfassung habe jeder ein Recht auf körperliche Integrität und könne sich auf sein Selbstbestimmungsrecht berufen. Darüber dürfe sich der Arzt "nicht selbstherrlich hinwegsetzen", urteilten die Karlsruher Richter.

Über den konkreten Fall muss nun das Oberlandesgericht Koblenz neu entscheiden.