Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderte Bewerber einladen

Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderte Bewerber einladen
Wird ein schwerbehinderter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Erfurt (epd). Schwerbehinderte Stellenbewerber müssen von einem öffentlichen Arbeitgeber grundsätzlich zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Andernfalls haben die Bewerber wegen einer Diskriminierung Anrecht auf eine Entschädigung, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt urteilte. Nur wenn der Kandidat offensichtlich ungeeignet sei, dürfe auf das persönliche Bewerbungsgespräch verzichtet werden. (AZ: 8 AZR 375/15). Damit bekräftigte das BAG seine bisherige Rechtsprechung.

Entschädigung: Ein Brutto-Monatsgehalt

Damit muss die Stadt Frankfurt am Main einem Schwerbehinderten, der sich auf die Stelle eines "Technischen Angestellten für die Leitung des Sachgebiets Betriebstechnik" beworben hatte, eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehaltes zahlen. Die Stadt hatten den zu 50 Prozent schwerbehinderten Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Mann - ein ausgebildeter Zentralheizungs- und Lüftungsbauer sowie staatlich geprüfter Umweltschutztechniker - sei fachlich nicht geeignet.

Das BAG dagegen befand, die fachlichen Kenntnisse des Klägers deuteten darauf hin, dass er für den Job geeignet sei. Deshalb hätte der öffentliche Arbeitgeber ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen einladen müssen. Der Bewerber könne daher die vom Landesarbeitsgericht festgesetzte Entschädigung in Höhe eines Brutto-Monatsgehaltes beanspruchen.