Kassel (epd). Wollen sich Angestellte in ihrer Wohnung während der Arbeit etwas zu trinken holen, ist der Weg zur Küche kein versicherter Betriebsweg, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Auf einem Betriebsgelände stehe dagegen der Weg zur Kantine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (AZ: B 2 U 5/15 R)
Im konkreten Fall war die Klägerin im Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz beschäftigt, der Straßen plant, baut und unterhält. Die Frau arbeitete von einem Tele-Arbeitsplatz von Zuhause aus. Ihr Arbeitsplatz befand sich im ausgebauten Dachgeschoss ihres Privathauses. Über eine Treppe konnte sie zur Küche im Erdgeschoss gelangen.
Nicht der "betrieblichen Sphäre" zuzuordnen
Als sie sich während ihrer Arbeit in ihrer Küche etwas zu trinken holen wollte, stürzte sie auf der Treppe und brach sich den linken Fuß. Von der Unfallkasse Rheinland-Pfalz wollte sie den Sturz als Arbeitsunfall anerkannt haben.
Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Sturz auf der Treppe sei nicht der "betrieblichen Sphäre" zuzuordnen. Würden solche Wege versichert, käme dies einer "Rund-um-die-Uhr"-Versicherung gleich. Denn man könne gar nicht unterscheiden, wann ein Unfall betrieblich und wann privat veranlasst war.
Das Bundessozialgericht gab der Unfallkasse recht. Der Treppensturz habe keinen sachlichen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit. Der Weg zur Küche oder Kantine sei grundsätzlich nur in Betrieben versichert, entschied das BSG. Sturzrisiken in der privaten Wohnung habe nicht die Unfallkasse, sondern die Klägerin zu verantworten.