Urteil: Unis dürfen Arbeitsverträge nicht grenzenlos befristen

Urteil: Unis dürfen Arbeitsverträge nicht grenzenlos befristen
Hochschulen dürfen ihr Wissenschaftspersonal auch mit sachlichen Gründen nicht grenzenlos befristet einstellen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Erfurt (epd). Über viele Jahre dauernde Kettenbefristungen könnten im Einzelfall dazu führen, dass der Beschäftigte unbefristet eingestellt werden muss, urteilte am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. (AZ: 7 AZR 259/14) Im konkreten Fall kann eine an der Universität Leipzig seit 22 Jahren immer wieder nur zeitweilig beschäftigte Wissenschaftlerin sich allerdings keine Hoffnung auf einen dauerhaften Job machen.

Die Frau war von 1989 bis Oktober 2011 durchgehend befristet an der Hochschule tätig. Die zeitliche Begrenzung der ersten Verträge dienten ihrer Promotion, weitere wurden mit der geplanten Habilitation begründet. Es folgte zudem ein befristetes Beamtenverhältnis auf Zeit. Zwischen 2007 und 2011 erhielt sie Arbeitsverträge auf Zeit wegen drittmittelfinanzierter Forschungsvorhaben.

Zeiten der Qualifikation nicht zu berücksichtigen

Die letzte Befristung hielt die Frau indes für unwirksam und forderte eine Festeinstellung. Ihre Beschäftigung an der Uni sei letztlich ein Dauerarbeitsverhältnis, lautete ihre Argumentation.

Das BAG urteilte nun, dass eine sehr lange Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses oder auch eine außergewöhnlich hohe Zahl von aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen ein Indiz für einen rechtsmissbräuchlich befristeten Arbeitsvertrag sein könnten. Auch wenn Arbeitsverträge immer wieder wegen drittmittelfinanzierter Projekte befristet werden, könne das rechtswidrig sein und zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.

Im konkreten Fall war die letzte Befristung aber nicht rechtsmissbräuchlich, befand das BAG. Zwar sei sie 22 Jahre lang und damit eine außergewöhnlich lange Zeit immer wieder neu befristet eingestellt worden. Ein großer Zeitraum diente jedoch allein der Qualifikation der Klägerin. Diese Zeiten dürften bei der Frage, ob die Kettenbefristungen rechtswidrig sind, nicht berücksichtigt werden.

An Landesarbeitsgericht zurückverwiesen

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz sieht Befristungen von bis zu sechs Jahre für das Erstellen der Promotion und in der Regel weitere sechs Jahre für die Habilitation vor. Hinzu kommen noch Erziehungszeiten für Kinder.

Das BAG verwies das Verfahren an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurück. Es muss noch prüfen, ob der letzte Arbeitsvertrag tatsächlich wegen eines Drittmittelprojekts befristet wurde.