Mainz (epd) Bei Köblers Vorwurf, in der AfD gebe es Personen, die gegen Juden hetzten ohne ausgeschlossen zu werden, handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, heißt es in dem Gerichtsurteil. Die zweite Behauptung, in der Partei gebe es auch Holocaustleugner, wertete das Gericht als "nicht erweislich wahr". Allerdings habe Köbler durch Berichte aus seriösen Medienquellen Anlass für seine Äußerung gehabt. Sie sei damit in der zugespitzten Situation des Wahlkampfes zulässig gewesen. (AZ: 3 O 28/16)
Antisemitische Karikatur
Die Klage auf Unterlassung wurde deshalb in vollem Umfang abgewiesen. Den Vorwurf, in der AfD gebe es antisemitische Hetzer, sah das Gericht durch einen Vorfall aus der Uckermark belegt, wo der dortige AfD-Kreisvorsitzende im Internet eine als antisemitisch eingestufte Karikatur des jüdischen Bankiers Jacob Rothschild verbreitet hatte. Das Ausschlussverfahren gegen den Mann war vom zuständigen Parteischiedsgericht eingestellt worden.
Der Sprecher des AfD-Landesverbands, Jan Bollinger, sagte nach der Bekanntgabe des Urteils, er könne die Entscheidung nicht nachvollziehen, da Köbler eine sehr schwerwiegende falsche Behauptung aufgestellt habe: "Es gibt keine Person, die den Holocaust leugnet und weiter Mitglied der AfD ist." Bollinger kritisierte die Rothschild-Karikatur seines Parteifreundes aus Ostdeutschland. Wenn stets der gleiche Maßstab für das Vorliegen antisemitischer Hetze angewendet werden würde, könnte der gleiche Vorwurf aber ebenso gegen einzelne Mitglieder von SPD, Grünen und Linken erhoben werden. Die AfD werde prüfen, ob sie Berufung gegen die Entscheidung einlege.