Gutachterin haftet trotz grober Fehler nicht

Gutachterin haftet trotz grober Fehler nicht
Wenn Gutachter im Auftrag eines Jugendamts tätig werden, haften sie selbst bei grob fahrlässigen Fehlern nicht persönlich. Das hat das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht entschieden.

Koblenz (epd)In dem aufsehenerregenden Rechtsstreit zwischen einer pfälzischen Familie, denen vorübergehend die Kinder entzogen worden waren, und einer Mainzer Gerichtsmedizinerin wird das rheinland-pfälzische Oberlandesgericht der Berufung der Ärztin stattgeben. Das machte der 1. Zivilsenat des Gerichts am Freitag bei einer mündlichen Verhandlung deutlich. Schmerzensgeldansprüche müsse die Familie gegen den Landkreis richten.

Die beiden kleinen Söhne des Paares aus dem pfälzischen Mutterstadt waren im Jahr 2013 für mehr als sechs Monate in Pflegefamilien untergebracht worden, weil die vom Jugendamt beauftragte Mainzer Ärztin Verletzungen des älteren Sohns als Folge einer Kindesmisshandlung gedeutet hatte. Bei einem nach einem Verkehrsunfall im Krankenhaus festgestellte Schädigung an seinem Gehirn seien "höchstwahrscheinlich" durch Schütteltraumata verursacht worden, hatte die Gutachterin erklärt. Erst nach Monaten konnten die Eltern nachweisen, dass eine Erbkrankheit Ursache für die Probleme war und die Vorwürfe entkräften.

Wie bereits das Landgericht Mainz werteten auch die Koblenzer Richter das Gutachten als "objektiv falsch" und nicht im Einklang mit wissenschaftlichen Standards verfasst. Allerdings müsse ihre Arbeit rechtlich so bewertet wie die Tätigkeit eines Verwaltungsbeamten. Für Fehler einer Person, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, hafte der Staat. Das Urteil in dem Verfahren soll offiziell am 18. März bekanntgegeben werden.