Frankfurt a.M. (epd)Wie sich Polizeibeamte bei ihrem Einsatz zur Sicherung der deutschen Grenzen verhalten müssen, ist im "Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes" (UZwG) aus dem Jahre 1961 geregelt. Details dazu finden sich im Paragrafen 11.
Gesetzlich nicht gedeckt
Dort heißt es, dass sie "Schusswaffen auch gegen Personen gebrauchen dürfen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, dass die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuss ersetzt werden."
Daraus ist jedoch auf keinen Fall das Recht abzuleiten, auf ins Land drängende Flüchtlinge notfalls zu schießen, betont die Gewerkschaft der Polizei (GdP). "Das ist gesetzlich nicht gedeckt. Waffen dürfen nur zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr eingesetzt werden. Die illegale Einreise von Flüchtlingen zählt dazu nicht", betont der GdP-Vizevorsitzende Jörg Radek.
Grundsätzlich verboten ist der Einsatz von Waffengewalt aber nicht. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem 1988 müssen Beamte aber zuvor stets genau abwägen, was sie tun. Zu entscheiden war über das Verhalten eines Zollbeamten-Anwärters, der 1983 Schüsse an der Grenze abgegeben hatte. Die Richter befanden, dass Beamte die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Unversehrtheit des Fliehenden unter sorgfältiger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abwägen müssen.