Sicherungsverwahrung in Deutschland verstößt nicht gegen
Menschenrechte

epd-bild / Werner Krüper
Mit Eisengitter gesichertes Fenster in der Psychiatrie.
Sicherungsverwahrung in Deutschland verstößt nicht gegen Menschenrechte
Die neu geregelte Sicherungsverwahrung von Straftätern in Deutschland stellt keine Verletzung der Menschenrechte dar.

Straßburg (epd)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg urteilte am Donnerstag, dass die verlängerte Unterbringung eines Mannes zur therapeutischen Behandlung auch nach dem Ende seiner Haftstrafe rechtmäßig war. Es war das erste Mal, dass das sich das Gericht mit der Sicherungsverwahrung in Deutschland beschäftigte, nachdem diese 2013 neu geregelt worden war.

Verlängerung der Sicherheitsverwahrung

Der Kläger war 1986 zu 15 Jahren Haft verurteilt worden und anschließend in der Sicherungsverwahrung untergebracht, weil der Einschätzung der Richter zufolge die Gefahr bestand, dass er unter Alkoholeinfluss weitere Gewalttaten begehen könnte. Nachdem die Höchstdauer von zehn Jahren erreicht war, ordneten die Gerichte in regelmäßigen Abständen eine Verlängerung der Sicherungsverwahrung an.

Der Mann sah unter anderem sein Recht auf Freiheit verletzt und klagte vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Richter entschieden am Donnerstag jedoch, dass es sich bei der Unterbringung im vorliegenden Fall um eine notwendige Maßnahme zur Behandlung einer psychischen Krankheit handle, die nicht mehr als Strafe gelte.