Verfassungsbeschwerde kann ungewöhnlich lange dauern

epd-bild / Gustavo Alàbiso
Schild des Bundesverfassungsgerichtes in Karlsruhe.
Verfassungsbeschwerde kann ungewöhnlich lange dauern
Verfassungsbeschwerden dürfen bei großer Arbeitsbelastung der Richter auch «ungewöhnlich lang» dauern. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Karlsruhe (epd)Eine längere Verfahrensdauer sei für sich gesehen noch nicht unangemessen, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Es lehnte damit den Entschädigungsanspruch eines Mannes ab, der dem höchsten Gericht vorwarf, dass die Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde mit rund vier Jahren und acht Monaten viel zu lange gedauert habe. (AZ: 1 BvR 99/11)

2011 hatte der Gesetzgeber bei unangemessen langen Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch festgeschrieben. Danach können für jeden Monat Verspätung 100 Euro Entschädigung gefordert werden. Was jedoch unangemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Begründung in 132 Wörtern

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Beschwerdeführer aus Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, weil unter anderem seine persönlichen, während eines Strafverfahrens erhobenen Daten aus dem staatsanwaltlichen Verfahrensregister nicht gelöscht wurden.

Die dagegen im Oktober 2010 eingelegte Verfassungsbeschwerde nahmen die Karlsruher Richter nach vier Jahren und acht Monaten nicht zur Entscheidung an. Die Begründung umfasste dann nur 132 Wörter.

Dafür habe sich das Gericht viel zu viel Zeit gelassen, betonte der Beschwerdeführer und verlangte eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

Richter überlastet

Vor dem Bundesverfassungsgericht hatte er aber keinen Erfolg. Die ungewöhnlich lange Verfahrensdauer sei durch "Sachgründe" gerechtfertigt gewesen. Die Richter seien mit anderen Verfahren schlicht überlastet gewesen. Hier sei der Nichtannahmebeschluss sogar begründet worden, obwohl das gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, führte das Gericht aus.

Anders hatte dagegen am 11. Juli 2013 das Bundesverwaltungsgericht entschieden (AZ: 5 C 23.12 D und 5 C 27.12 D). Die Leipziger Richter hatten zur Frage der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer entschieden, dass Gerichte zur Begründung nicht auf ihre Arbeitsüberlastung verweisen können.