Was unterscheidet "Asylsuchende" und "Flüchtlinge"?
Unterschiede zwischen beiden Personengruppen bestehen bei ihrem Schutzstatus: Wird ein Asylantrag gestellt, so kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asyl als berechtigt anerkennen, den Status Flüchtling zuerkennen, sogenannten subsidiären Schutz gewähren oder ein Abschiebeverbot geltend machen.
Wie unterscheiden sich Asyl, Flüchtlingsschutz, Abschiebeverbot und Duldung?
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asylrecht. Sie bekommen eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis, die in eine Niederlassungserlaubnis übergehen kann. Dasselbe gilt für den Flüchtlingsschutz. Wird kein Asyl oder Flüchtlingsschutz gewährt, kann trotzdem ein Abschiebeverbot (auch als subsidiärer Schutz bezeichnet) ausgesprochen werden, das zu einer einjährigen Aufenthaltserlaubnis führt. Mit einer Duldung ist kein Aufenthaltstitel verbunden, die Abschiebung wird nur vorübergehend ausgesetzt.
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Wer ist für Flüchtlingsfragen verantwortlich?
Bund und Länder teilen sich die Zuständigkeiten, wobei laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Praxis - beispielsweise für die Unterbringung - die Länder verantwortlich sind. Sie betreiben sogenannte Erstaufnahmeeinrichtungen, wo Asylsuchende bis zu drei Monate bleiben. Danach werden sie in Gemeinschaftsunterkünften oder in Wohnungen untergebracht. Auch darüber entscheiden die Länder.
Was bedeutet der Aufenthalt in Erstaufnahmeeinrichtungen?
Solange Asylbewerber in der Erstaufnahmeeinrichtung leben, dürfen sie sich nur in dem Bezirk frei bewegen, in dem die für sie zuständige Ausländerbehörde liegt. Wenn sie diesen Bereich verlassen, brauchen sie eine Genehmigung der Behörden, ansonsten drohen Geldstrafen. Später entscheiden die Bundesländer darüber, in welchem Gebiet sich die Menschen aufhalten dürfen. Das kann der Landkreis sein oder auch das gesamte Bundesland. Sobald der Asylstatus beziehungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt ist, endet die Pflicht zur Unterbringung seitens der Länder. Die Menschen dürfen und müssen sich selbst eine Wohnung suchen.
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Wie sieht es mit dem Recht aus, sich einen Job zu suchen?
Je nachdem, in welcher Phase sich ein Asylbewerber befindet, unterscheiden sich seine Rechte auf Zugang zum Arbeitsmarkt. Anerkannte Flüchtlinge, Asylsuchende und subsidiär Geschützte haben unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Anders ist die Lage bei Geduldeten oder Personen im laufenden Verfahren. Sie dürfen erst nach zwölf beziehungsweise neun Monaten arbeiten, wenn kein Deutscher oder EU-Bürger für die Stelle infrage kommt ("Vorrangprüfung").
Welche anderen Rechte haben die Menschen?
Wer als Asylberechtigter anerkannt ist beziehungsweise wem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, hat Anspruch auf die Teilnahme an Sprach- und Integrationskursen. Während des laufenden Verfahrens besteht darauf noch kein Anspruch. Betroffene sind zumeist auf Deutschkurse angewiesen, die Kirchen und freiwillige Helfer ihnen anbieten. Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben Betroffene auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung. Was genau darunter fällt, entscheiden die Länder.
Wovon leben die Flüchtlinge?
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen Alleinstehende 362 Euro im Monat, Ehepartnerinnen und Kinder weniger. Die Länder entscheiden, in welchem Umfang Geld- oder Sachleistungen gewährt werden. Bevor über einen Asylantrag entschieden wird, erhalten Bewerber in den Aufnahmeeinrichtungen der Länder Sachleistungen "zur Deckung des existenzsichernden Bedarfs".