Kinderporno-Besitz muss Beamte nicht den Job kosten

Kinderporno-Besitz muss Beamte nicht den Job kosten
Ein Lehrer und ein Zollinspektor laden sich Kinderpornos auf ihre Computer. Sie werden zu Geldstrafen verurteilt. Um ihren Job als Beamte müssen sie aber trotzdem nicht fürchten. Das urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

Der private Besitz von Kinderpornos kostet Beamte nicht zwangsläufig den Job. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden. Der Besitz von Kinderpornos sei zwar ein "außerdienstliches Vergehen". Aber ob dies als Disziplinarmaßnahme gleich die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, müsse im Einzelfall geprüft werden. Eventuell reichten auch Gehaltskürzungen aus. Beamte seien in ihrem Privatleben nicht anders als jeder andere Bürger zu behandeln, betonten die Richter.

Disziplinarische Konsequenzenoffen

Damit können ein Lehrer aus Hamburg und ein Zollinspektor aus dem Saarland, deren Klagen gegen ihren Rauswurf vor dem Bundesgericht verhandelt wurden, auf eine weitere Karriere als Beamte hoffen. Sie waren wegen Kinderporno-Dateien auf ihren Computern zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen je 50 Euro beziehungsweise zu 150 Tagessätzen verurteilt worden. In Haftstrafen umgerechnet ergäbe das zwei beziehungsweise fünf Monate - Strafen also, die laut Bundesverwaltungsgericht im unteren bis mittleren Bereich liegen.

Um die Schwere des "außerdienstlichen Fehlverhaltens" eines Beamten zu beurteilen, müsse man schauen, was das Strafgesetzbuch als Höchststrafe für eine Tat vorsehe, urteilte der 2. Senat unter dem Vorsitzenden Richter Georg Herbert. Beim Besitz von Kinderpornos sind das zwei Jahre Freiheitsstrafe. Außerdem müsse geprüft werden, ob sich von der Straftat des Beamten Rückschlüsse auf seine Eignung für seine Aufgaben ergeben. "Das ist bei bestimmten Berufsgruppen ein heikler Punkt" - etwa bei einem Lehrer, dessen Aufgabe die Erziehung von Kindern ist, sagte Herbert.

Welche disziplinarischen Konsequenzen es für den Zollinspektor und den Lehrer geben wird, ist aber weiter offen. Die Bundesverwaltungsgerichter entschieden, dass die Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Saarlouis die Fälle noch einmal genauer als bisher prüfen müssen.

dpa